Lexikon: Extremismus
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FDP Thüringen
Extremismus und Demokratie
Die Thüringer FDP mahnt mehr Gelassenheit gegenüber rechtsextremen Provokationen an. Die NPD wird durch Öffentlichkeitswirkung immens aufgewertet. Öffentlicher Druck kann dabei den Zusammenhalt innerhalb der NPD stärken. Andererseits haben rechtsextreme Parteien beispielsweise in Sachsen-Anhalt parlamentarisch versagt. Voraussichtlich wird dort keine Rechts-Partei jemals wieder parlamentarisch Fuß fassen können. Die DVU ist damals über ihre eigene Inkompetenz gestolpert. Öffentlicher Druck und "politische Panikmache" nützen allerdings der NPD. Die FDP spricht sich gegen eine Neuauflage des NPD-Verbotsantrages ebenso aus, wie gegen Verschärfungen im Versammlungsrecht.
FDP Thüringen
Politischer Extremismus und politisch motivierte Gewalt
Verherrlichung eines Führerstaates oder der Herrschaft einer "Herrenrasse", Rechtfertigung der NS-Diktatur und ihrer Verbrechen genauso wie die Verherrlichung des Stalinismus und seiner Verbrechen, der Diktatur des Proletariats oder der Herrschaft der Arbeiterklasse, Klassenkampf von unten oder von oben, Diskriminierung von Frauen oder Minderheiten, seien es jüdische Mitbürger, Sinti und Roma, Moslems, Homosexuelle, Ausländer usw. sind mit dem Programm und der Mitgliedschaft in der FDP unvereinbar. Das Privileg einer nicht verbotenen Partei darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie durch Programm oder Mitglieder verfassungswidrige Ziele verfolgt. Sie gilt insoweit als verfassungsfeindlich und darf u.a. rechtsstaatlich observiert werden.
Die FDP ist grundsätzlich auch die Partei der Toleranz gegenüber Andersdenkenden. Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, das weder durch staatliche Gleichschaltung und Gesinnungspolizei verboten noch durch private Intoleranz rechtsstaatswidrig bekämpft werden darf. Die FDP ist deshalb für Klarheit und Augenmaß, aber ebenso für Zurückhaltung bei der Abgrenzung von Meinungsfreiheit zu verfassungsfeindlicher Agitation.
Erst wenn die geäußerte Meinung bestehende Strafgesetze oder rechtskräftige Unterlassungsansprüche verletzt oder öffentlich zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung aufruft, insbesondere, wenn durch militante Gruppen ganz allgemein Gewalt gegen den Staat, Mitbürger, Sachen oder die friedliche Meinungsdemonstration Anderer angedroht, verherrlicht oder ausgeübt wird, ist die Toleranzgrenze überschritten und ein angemessenes Eingreifen des Staates zwingend geboten.